Teilnahme am Strassenverkehr
In der Schweiz ist das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis (Tetrahydrocannabinol, THC) grundsätzlich untersagt. Es gilt eine sogenannte «Nulltoleranz», mit einem festgelegten analytischen Grenzwert von 1,5 µg/L (entspricht 1,5 ng/ml) im Blut (Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung, VRV).
Eine Ausnahme von dieser «Nulltoleranz»-Regelung besteht jedoch, wenn THC-haltige Präparate ärztlich verordnet wurden (Art. 2 Abs. 2ter VRV). Betroffene Patientinnen und Patienten, die THC auf ärztliche Verschreibung verwenden.
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