In der Schweiz ist das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis (Tetrahydrocannabinol, THC) grundsätzlich untersagt. Es gilt eine sogenannte «Nulltoleranz», mit einem festgelegten analytischen Grenzwert von 1,5 µg/L (entspricht 1,5 ng/ml) im Blut (Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung, VRV).
Eine Ausnahme von dieser «Nulltoleranz»-Regelung besteht jedoch, wenn THC-haltige Präparate ärztlich verordnet wurden (Art. 2 Abs. 2ter VRV). Betroffene Patientinnen und Patienten, die THC auf ärztliche Verschreibung verwenden.